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Home»Ratgeber»Muss ich als Influencer Steuern bezahlen?
Ratgeber

Muss ich als Influencer Steuern bezahlen?

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.
By Influencerbude16. Mai 20222 Kommentare5 Minuten Lesezeit
Steuern und Influencer

Das The­ma “Steu­ern und Influen­cer” ist ein häu­fig dis­ku­tier­tes The­ma in Foren, Grup­pen und auf Web­sites. Wir geben Ein­blick in die Steu­er­pflicht bei Influen­cern und beleuch­ten die ver­schie­de­nen Szenarien.

Die Kennt­nis­se über Steu­ern ist Teil eines Wis­sens­ge­bie­tes, wel­ches drin­gend in Schu­len ver­mit­telt wer­den soll­te. Dann wäre “Steu­ern zah­len” für vie­le nicht nur ein zwin­gen­des Übel, son­dern eini­ge wür­den den Wert der Steu­ern für unser täg­li­ches Leben mehr zu schät­zen wissen.

Vie­le Influen­cer, die sich auf allen Inter­net­ka­nä­len auf­hal­ten, kön­nen von ihren Ein­nah­men aus ihrer Influen­cer­tä­tig­keit ihren Lebens­un­ter­halt nicht bestrei­ten und üben noch eine wei­te­re Tätig­keit aus. Weni­gen rei­chen die Ein­künf­te aus, um nur Influen­cer sein zu dür­fen. Das Steu­er­recht in Deutsch­land ist sehr kom­plex und selbst Fach­leu­te haben zuwei­len Pro­ble­me, sich durch den Steu­er­wald zu kämpfen.

Ob die Tätig­keit als Influen­cer nur ein Hob­by oder dem Finanz­amt zu mel­den ist, wird die­ser Bei­trag näher erläutern.

Inhalts­ver­zeich­nis

  • Fol­gen­de Fra­ge­stel­lun­gen wer­den beantwortet:
  • Die­se Steu­ern kön­nen auf Influen­cer zukommen
    • Die Ein­kom­men­steu­er
    • Die Gewer­be­steu­er
    • Die Umsatz­steu­er
  • Der Steu­er­trick der Influencer
  • Zu guter Letzt

Folgende Fragestellungen werden beantwortet:

  • Wel­che Steu­er­ar­ten kom­men in Betracht?
  • Wel­che Pflich­ten erge­ben sich für den Influencer?
  • Was kann pas­sie­ren, wenn der Influen­cer sei­nen Pflich­ten nicht nachkommt?
  • Muss der Influen­cer Gra­tis­pro­duk­te oder Geschen­ke versteuern?

Diese Steuern können auf Influencer zukommen

Ob der Influen­cer wegen sei­ner Tätig­keit ein­kom­men­steu­er­pflich­tig, gewer­be­steu­er­pflich­tig und umsatz­steu­er­pflich­tig wird, regeln die Ein­zel­steu­er­ge­set­ze. Das ist das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz, das Gewer­be­steu­er­ge­setz und das Umsatz­steu­er­ge­setz. Da die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­pflicht und auch die dar­aus resul­tie­ren­den Rechts­fol­gen unter­schied­lich sind, müs­sen sie daher getrennt von­ein­an­der betrach­tet werden.

Die Einkommensteuer

Wer regel­mä­ßig als Influen­cer tätig ist, den sieht das Finanz­amt als einen Gewer­be­trei­ben­den an und geht davon aus, dass Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb erzielt wer­den, die für die Steu­ern inter­es­sant sind. Wenn eine selbst­stän­di­ge Tätig­keit vor­liegt und kein Ange­stell­ten­ver­hält­nis, nimmt das Finanz­amt an, dass eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht vor­liegt. Klingt kom­pli­ziert, ist es aber nicht. Es wird die Absicht unter­stellt, dass die Ein­nah­men abzüg­lich der Aus­ga­ben einen Gewinn gene­rie­ren. Zu den Ein­nah­men gehö­ren z.B. auch Wer­be­ge­schen­ke, Ein­la­dun­gen zu kos­ten­pflich­ti­gen Ver­an­stal­tun­gen, ein kos­ten­lo­ser Urlaub und Kleidung

Alle die­se Ein­künf­te unter­lie­gen der Ein­kom­men­steu­er. Wird noch eine wei­te­re Tätig­keit aus­ge­übt, wie zum Bei­spiel als Ange­stell­ter, muss auf jeden Fall eine Steu­er­erklä­rung abge­ge­ben wer­den, in der auch die Ein­künf­te aus der Tätig­keit als Influen­cer auf­ge­führt wer­den müs­sen. Ist der Influen­cer selbst­stän­dig tätig, in kei­nem wei­te­ren Arbeits­ver­hält­nis und etwa­ige ande­re Ein­künf­te, wie zum Bei­spiel Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, Ein­künf­te aus Akti­en­ver­kauf, Zins­ein­künf­te, sofern über der Frei­stel­lungs­gren­ze oder ande­re Ein­künf­te nicht vor­han­den, so gilt der Grund­frei­be­trag von 9.408 Euro. Über­steigt die Sum­me aller Ein­künf­te den Betrag von 9.408 Euro, muss der Influen­cer Ein­kom­men­steu­er bezahlen.

Um aber die Ein­künf­te aus einem Gewer­be­be­trieb aus­wei­sen zu kön­nen (Ein­nah­men minus Aus­ga­ben gleich Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb), muss vor­ab beim zustän­di­gen Gewer­be­amt das Gewer­be ange­mel­det wer­den. Das Gewer­be­amt infor­miert dar­auf­hin das Finanz­amt. Das hat zur Fol­ge, dass der Influen­cer die Pflicht zur Abga­be einer elek­tro­ni­schen Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung auf­er­legt bekommt. Der Gewinn aus der Tätig­keit als Influen­cer ist in der Anla­ge G ein­zu­tra­gen. Zur Berech­nung des Gewinns reicht in der Regel eine Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung aus.

Wenn du auf der Suche nach einem Rat­ge­ber für die Erstel­lung einer Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung bist, dann schau doch mal hier vor­bei. Hier gibt es neben dem Rat­ge­ber auch noch eine Check­lis­te, aber am wich­tigs­ten sind wohl die Punk­te, die euch auch Geld ein­brin­gen kön­nen oder ihr die zu zah­len­de Steu­er zumin­dest mini­mie­ren könnt, wenn ihr eini­ge eurer Aus­ga­ben bei der Steu­er­erklä­rung gel­tend macht.

Die Gewerbesteuer

Grund­sätz­lich ist auch eine Tätig­keit als Influen­cer gewer­be­steu­er­pflich­tig. Ist der Gewer­be­er­trag höher als 24.500 Euro, dann ist Gewer­be­steu­er zu bezah­len. Der Gewer­be­er­trag wird aus dem Gewinn ermit­telt, erhöht um bestimm­te Hin­zu­rech­nun­gen und ver­min­dert um bestimm­te Kürzungen

Die For­mel zur Berech­nung der Gewer­be­steu­er lau­tet: Gewinn minus Frei­be­trag mal 3,5 Pro­zent mal Gewer­be­steu­er-Hebe­satz. Der Hebe­satz ist von Gemein­de zu Gemein­de unterschiedlich.

Eine Gewer­be­steu­er­erklä­rung ist dem Finanz­amt elek­tro­nisch zu übermitteln.

Die Umsatzsteuer

Ist man als Influen­cer Unter­neh­mer im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes, das heißt selbst­stän­dig tätig und nach­hal­tig (Wie­der­ho­lungs­ab­sicht) dar­auf aus Ein­nah­men zu erzie­len, muss am Ende des Abrech­nungs­zeit­rau­mes eine Umsatz­steu­er­erklä­rung abge­ge­ben wer­den. Soweit die Umsät­ze, ein­schließ­lich der Steu­er, nicht höher als 22.000 Euro waren und im lau­fen­den Jahr die Sum­me von 55.000 Euro nicht über­stei­gen, gibt es Vereinfachungen.

Als umsatz­steu­er­li­cher Klein­un­ter­neh­mer wird kei­ne Umsatz­steu­er auf die Umsät­ze erho­ben. Das heißt: Unter den Rech­nun­gen des Influen­cers befin­det sich kein Steu­er­be­trag. Eben­so ist es dem Klein­un­ter­neh­mer nicht gestat­tet, irgend­ei­ne Vor­steu­er zum Abzug zu brin­gen. Wer die­se Art der Besteue­rung nicht mag, kann, wie alle ande­ren Unter­neh­mer auch, Rech­nun­gen mit 9 oder 19 Pro­zent Steu­er­satz erstel­len und ist dann auch zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt. Gleich­zei­tig geht der Influen­cer auch die Ver­pflich­tung ein, eine monat­li­che, bei­spiels­wei­se, vier­tel­jähr­li­che Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung beim Finanz­amt auf dem elek­tro­ni­schen Weg einzureichen.

Der Steuertrick der Influencer

Ein bekann­ter Steu­er­trick der Influen­cer ist die Benen­nung der ihnen zuge­schick­ten Pro­duk­te als “Dau­er­leih­ga­be”. Der Sta­tus “Dau­er­leih­ga­be” sagt aus, dass das Pro­dukt noch immer dem Her­stel­ler oder Händ­ler, aber nicht dem Influen­cer gehört, der es nur für eine meist unde­fi­nier­te Zeit­span­ne aus­gie­big tes­tet und nutzt.

Ob und wie das bei den Steu­ern hilft, kön­nen wir aber nicht sagen, da wir nur die Dis­kus­sio­nen auf ande­ren Platt­for­men mit­be­kom­men. Die unter­schied­li­chen Arten von Steu­ern sind ein gro­ßes The­ma in der noch immer recht jun­gen Branche.

Zu guter Letzt

Der Bereich der sozia­len Medi­en gerät immer wei­ter in den Fokus der Finanz­be­hör­den. Die­se ver­su­chen mitt­ler­wei­le schon durch Inter­net­re­cher­chen oder Aus­kunfts­er­su­chen bei den Fir­men die Geschäfts­part­ner zu ermit­teln, die sie auch in der Influen­cer­sze­ne vermuten.

Es ist auch nicht immer ein­fach, die Höhe von Sach­zu­wen­dun­gen zu ermit­teln und was ist mit Waren, die der Influen­cer zurück­sen­den muss, wenn der sie getes­tet oder getra­gen hat? Um die Selbst­ein­schät­zung rechts­si­cher zu machen, emp­fiehlt es sich, bei sehr knif­fe­li­gen Ange­le­gen­hei­ten, einen Steu­er­be­ra­ter oder eine Steu­er­be­ra­te­rin zu befra­gen. Hier gibt es Ant­wor­ten auf alle Fra­gen rund um die vie­len Steu­ern in Deutschland.

Wie regelst du als Influen­cer dei­ne Steu­ern? Hast du einen wei­te­ren Trick parat? Wir freu­en uns auf dei­nen Kommentar.

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2 Kommentare

  1. Christoph Moritz on 31. Januar 2023 15:33

    Hal­lo lie­bes Influen­cer­bu­de Team,

    Gibt es schon wei­te­re Infos bezüg­lich Dauerleihgaben?

    Mich wür­de inter­es­sie­ren ob das Finanz­amt die­se aner­kennt und man sie nicht als Ein­nah­men anrech­nen muss?

    Vie­le Grüße
    Chris­toph Moritz

    Reply
    • Influencerbude on 1. März 2023 9:43

      Frag das am bes­ten deine:n Steuerberater:in.

      Reply

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